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Das Bild zeigt ein Mädchen am Meer, dass auf dem Geländer eines kleinen Holzsteges steht. ©AdobeStock / Animaflora PicsStock

Teilzeit im FÖJ

Seit Mai 2019 können junge Menschen auch einen Freiwilligendienst (FSJ/FÖJ) in Teilzeit machen, “sofern ein berechtigtes Interesse der Freiwilligen an einer Teilzeitbeschäftigung vorliegt”. Wir als FÖJ-Zentralstelle begrüßen diese Gesetzesänderung, mit der mehr jungen Menschen der Zugang zum FÖJ ermöglicht werden kann und Barrieren abgebaut werden.

 

Regelungen

Ein berechtigtes Interesse liegt dann vor, wenn Freiwillige

  • ein Kind oder einen Angehörigen zu betreuen haben,
     
  • gesundheitlich beeinträchtigt sind und nicht die regelmäßige tägliche oder wöchentliche Einsatzzeit absolvieren können,
     
  • Bildungs- und Qualifizierungsangebote einschließlich der Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz wahrnehmen, die mit einem Vollzeit-Freiwilligendienst kollidieren oder
     
  • aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen keinen Vollzeit-Freiwilligendienst leisten können.

 
Ein Freiwilligendienst in Teilzeit muss mindestens 20 Wochenstunden umfassen und wird auch ab 6 Monaten Dienst anerkannt. Die weniger geleisteten Arbeitsstunden müssen nicht “nachgeholt” werden, der Dienst geht also im Normalfall auch über 12 Monate. Die Arbeitszeit kann auch im Laufe des Jahres erhöht werden. Den Dienst in Vollzeit zu verrichten ist dabei das erstrebenswerte Ziel.

Die Freiwilligen fahren - sofern möglich - trotzdem mit auf alle 25 Seminartage, um dem hohen Qualitätsanspruch der Freiwilligendienste als Lern- und Bildungsdienst gerecht zu werden.

Um sicherzustellen, dass Teilzeitfreiwilligendienstleistende im Vergleich zu Vollzeitfreiwilligendienstleistenden hinsichtlich des Taschengeldes keine Besserstellung erfahren, wird ihr Taschengeld prozentual gekürzt.


Die genauen Regelungen und Absprachen werden im Einzelfall zwischen dem/der Freiwilligen, der jeweiligen Einsatzstelle und der FÖJ-Zentralstelle getroffen.